Anschrift: | Sachverständigenbüro Ache
Röntgenweg 9 D-35638 Leun |
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E-Mail: | info (at) regenerativgutachten.de |
Internet: | https://www.regenerativgutachten.de |
Telefon: | +49 6473 4123476 |
Telefax: | +49 6473 7029990 |
Bürozeiten: | Mo.-Fr.: 7.00 Uhr – 19.00 Uhr
in dringenden Fällen 0171 3548478 |
Geschäftsführer: | Ernst-Günter Ache |
Gerichtsstand: | Amtsgericht Wetzlar |
U.St.Id. Nr.: | DE280366327 |
Nach einer zu Beginn berufsbegleitenden und später längeren Tätigkeit als freier Sachverständiger für Photovoltaik, wurde das Sachverständigen Büro offiziell zum 01.01. 2011 gegründet.
Die Motivation war die Vereinigung von Kompetenzen im Sachverständigenwesen, da gerade der Bereich Photovoltaik eine große Anforderung an gewerkeübergreifende Kenntnisse darstellt. Diese setzen sich aus den Bereichen Bauwesen und Tragwerksplanung, Bedachungen, Anlagen- und Maschinenbau, Elektrotechnik, Datenüberwachung und Netzwerke, sowie spezielle Analyseverfahren zusammen, die schon im Einzelnen eine Sachverständigentätigkeit rechtfertigen.
der Fa. Ache
Stand 11/2005
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen; sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zustimmen.
Diese Bestimmungen sind nur gültig gegenüber Kaufleuten im Sinne von §24 AGGB und gelten auch für zukünftige Einzelgeschäfte zwischen den Parteien.
2. Angebote, Aufträge
Soweit nichts anderes angegeben sind unsere Angebote stets unverbindlich und freibleibend. Aufträge des Kunden werden für uns nur durch schriftliche Bestätigung (auch Lieferschein oder Rechnung) verbindlich. Zu einem Angebot gehörige Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- Maß- und ähnliche Angaben sind nur als Richtwerte zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder durch Zusendung der Ware innerhalb dieser Frist. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung, und der Kunde ist dafür verantwortlich, uns jegliche erforderliche Informationen bezüglich der bestellten Ware bzw. zu einer bestellten Einrichtung innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann. Im Übrigen ist der Käufer nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen, insbesondere hat er mit der für ihn zuständigen Prüfbehörde zu klären, ob die Montage der Einrichtung genehmigungsfrei oder eintragungspflichtig ist.
An allen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie unser Know-how vor; sie dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und vom Kunden nur vertragskonform verwendet werden. Die Fa. Ache hat das Recht, technische Änderungen an der Ware oder an dem herzustellenden Werk dann vorzunehmen, wenn dadurch die technischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden.
3. Preise
Unsere Preise gelten in Euro „ab Werk“. Maßgebend für die Preisberechnung sind die am Bestelltag gültigen Listenpreise. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Spesen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Kunden getragen.
Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Fertigstellung des Kaufgegenstandes Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese Kostenänderungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
4. Zahlung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir 2% Skonto, sofern uns gegenüber keine anderen fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Wenn Zahlungen durch Wechsel oder Schecks von uns akzeptiert werden, tritt Erfüllung erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten ein. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen berücksichtigt.
Kommt ein Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anno zu fordern. Nachweislich können wir auch einen höheren Verzugsschaden einfordern.
Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder wenn wir unsere Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis grob verletzt haben. Ein Recht des Kunden zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises wegen Mängeln der Leistung bleibt jedoch unberührt
5. Lieferung, Montage
Von uns angegebene Liefer- oder Montagezeiten sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn es wurde eine hiervon abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geschlossen.
Die Einhaltung der Liefer- oder Montagefrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Liefer- oder Montagefrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind, die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorgelegt wurden, vereinbarte Zahlungen eingegangen und sonstige, einzelvertraglich vereinbarte Voraussetzungen der reibungslosen Abwicklung des Auftrages eingetreten sind. Anderenfalls verlängert sich die Liefer- oder Montagefrist angemessen; dies gilt nicht, soweit wir eine Verzögerung zu vertreten haben.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk bzw. Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden die Fertigstellung des Werks (der Einrichtung) mitgeteilt haben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bleibt vorbehalten. Verzögert sich die Lieferung oder die Montage einer Einrichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren und/oder ungewöhnlichen Umständen unsererseits (höhere Gewalt), die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Montagefrist entsprechend. Es kommt nicht darauf an, ob die Störung in unserem Werk oder Lager oder durch unsere Unterlieferanten eingetreten ist. Störungen sind z.B. behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Zulieferteilen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen sonstiger Art. Diese Regelungen finden bei Streik und/oder Aussperrung entsprechend Anwendung. Wenn die Störung länger als zwei Monate andauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche wegen Verlängerung der Liefer- oder Montagefrist oder Freiwerden von der Liefer- oder Montagepflicht bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 7 und 8. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden hiervon unverzüglich Nachricht gegeben haben.
Haben wir eine Verzögerung der Lieferung oder der Montage zu vertreten und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, so kann der Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges eine Entschädigung von 0,5 %, im Ganzen, aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Montageleistung verlangen, welcher in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Darüber hinaus bestimmen sich etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden ausschließlich nach Ziff. 7 und 8. Die Berechtigung zum Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist, bleibt unberührt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über.
Teillieferungen durch uns sind zulässig, es sei denn, diese sind dem Kunden unzumutbar.
6. Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sind wir zur Versendung des Liefergegenstandes verpflichtet, so sind wir berechtigt, die Versandart und den Versandweg zu bestimmen.
Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf ihn über.
7. Haftung für Sach- und Werkmängel
Die Fa. Ache leistet im Umfang der nachfolgenden Absätze Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Waren.
Der Kunde hat die Ware bzw. das Werk (die Einrichtung) unverzüglich nach Anlieferung oder Montage zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, binnen zwei Wochen ab Entgegennahme der Ware bzw. Annahme des Werkes schriftlich ausdrücklich diesen Mangel uns gegenüber zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge, so gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mängelrüge schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Mangels binnen einer Woche nach der Erkennbarkeit des betreffenden Mangels erfolgen; andernfalls gilt die Ware bzw. das Werk auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Die Mängelhaftungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Neulieferung der vertraglich geschuldeten Ware bzw. des Werkes verpflichtet, sofern ein Mangel vorliegt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Minderung zu verlangen.
Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Selbstmontage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
8. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Kunden – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der Fa. Ache, ihrer gesetzlichen Vertreter und anderer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (sog. Kardinalspflicht).
Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet die Fa. Ache nur, wenn ihrerseits ein grobes Verschulden, ein Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter oder anderer Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung infolge der Übernahme einer Garantie oder die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
9. Abnahme
Der Kunde ist zur Abnahme des Montagewerkes verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Erweist sich das Montagewerk als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden unsererseits, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung der Montage als erfolgt, sofern wir bei Anzeige der Fertigstellung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Kaufsachen gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Fa. Ache einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Kunden herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab.
Im Falle einer Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware wird der Kunde für uns tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum von uns erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (inkl. MwSt.) zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Kunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab.
Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Kunde den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
Der Kunde tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil haben, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an uns ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Kunde auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch die Fa. Ache.
11. Anwendbares Recht, Erfüllung von Klauseln etc.
Es gilt deutsches Recht.
Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17. Juli 1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
Falls vereinbart ist, dass wir Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes tragen, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Kunden. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Kunde.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz der Fa. Ache. Für die Zahlungen ist ebenfalls der Sitz der Fa. Ache Erfüllungsort.
Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
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